Der steuerfreie Essenszuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung von Arbeitgebern. In Österreich können Unternehmen ihren Mitarbeitenden bis zu 8 € pro Arbeitstag steuerfrei für Mahlzeiten gewähren.
Inhalt
- Warum einen Benefit für’s Mittagessen
- Aktuelle Höhe des Essenszuschusses 2026
- Rechtliche Rahmenbedingungen für steuerfreie Essensgutscheine in Österreich
- Papiergutscheine oder digitale Lösung
- Essenszuschuss, Essensmarken oder Essensgutscheine
- Essenszuschuss im Home Office
- FAQ
Warum einen Benefit für’s Mittagessen
- 146 € pro Monat und Mitarbeiter:inlohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
- können bei einer Vollbeschäftigung von 220 Arbeitstagen im Jahr ausbezahlt werden. Gegenüber einer Gehaltserhöhung werden so erheblich Steuern gespart.
- 63% der Bewerber:innen achten auf Benefits
- in Stellenanzeigen (Quelle: Employer Attractiveness Monitor Deutschland 2018 von Splendid Research)
- Gesundheitsförderung
und steigern der Leistungsfähigkeit - Ein abwechslungsreiches und warmes Mittagessen trägt zur Gesundheit und Leistungsfähigkeit bei.
- Teamzusammenhalt und Innovation
durch gemeinsames Essen - Durch die Unterstützung von gemeinsamen Mittagessen stärken Sie den Teamzusammenhalt und fördern neue Ideen.
Aktuelle Höhe des Essenszuschusses 2026
In Österreich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bis zu 8,00 € pro Arbeitstag steuerfrei für Mahlzeiten in Gaststätten oder bei Lieferdiensten gewähren. Für Lebensmittel (z. B. im Supermarkt oder in der Bäckerei) gilt ein steuerfreier Zuschuss von bis zu 2,00 € pro Arbeitstag.
Diese Beträge gelten auch 2026 unverändert. Diese Steuerfreibeträge wurden zuletzt 2020 erhöht.
- 8,00 €
- Gaststätte
- Restaurant, Lieferdienst
- pro Arbeitstag
- 2,00 €
- Lebensmittel
- Bäckerei, Supermarkt
- pro Arbeitstag
Diese Regelung wird in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002, Rz. 94) sowie in §3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 definiert.
So ergibt sich ein steuerfreier Betrag von bis zu 146 € pro Monat, wenn man von einer Vollbeschäftigung mit 220 Arbeitsagen im Jahr ausgeht. Es ist mittlerweile ebenso erlaubt Essensmarken zu sammeln und kumuliert auszugeben. Selbst eine Einlösung am Wochenende oder die Verpflegung von anderen Personen wird vom Gesetzgeber explizit akzeptiert. Mehr dazu im Artikel Kumulieren von Essensgutscheinen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für steuerfreie Essensgutscheine in Österreich
Wie, wann und wo der Essenszuschuss steuerfrei ausgezahlt werden darf, wird in der Lohnsteuerrichtline 2002 in den Randzahlen 93 bis 99 definiert. Wir haben hier einen Überblick über diese Regeln zusammengestellt:
Wo: Gaststätte vs. Lebensmittelgutschein
Der steuerfreie Essenszuschuss gilt für eine Mahlzeit die entweder im eigenen Betrieb (zB Kantine) oder in einer Gaststätte konsumiert wird.
Als Gaststätte gilt ein Gastgewerbebetrieb, der Speisen anbietet, die an Ort und Stelle genossen werden können.
Seit 2020 gilt auch ein Lieferservice oder die Abholung aus einem Restaurant, zur Konsumation zu Hause, für den erhöhten Zuschusswert von 8 € / Arbeitstag. (Mehr Infos siehe Essenszuschuss im Home Office)
Alternativ dazu kann der Lebensmittelgutschein unabhängig von der Essenslokalität eingelöst werden. (2 € / Arbeitstag)
(Vergleiche dazu LStR 2002, Rz. 93 und 96)
Wann: Eine Essensmarke pro Arbeitstag
Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden.
Entweder einen Gaststätten- oder einen Lebensmittelgutschein. Dabei spielt die Arbeitszeit keine Rolle. So dürfen auch Teilzeitmitarbeiter:innen für jeden Arbeitstag einen Essensbon erhalten.
Essensgutscheine dürfen nun auch gesammelt und kumuliert eingelöst werden.
Die Einlösung ist auch am Wochenende möglich. Außerdem ist es erlaubt, die Essensmarken auch für die Verpflegung anderer Personen zu nutzen.
Essensbons sind auf Dienstreisen wie Taggeld zu behandeln. Ausnahme: Lebensmittelgutscheine (bis 2€ pro Arbeitstag) dürfen zusätzlich zum vollen Taggeld steuerfrei gewährt werden
(Vergleiche dazu LStR 2002, Rz. 95a und 98)
Wie: Essensgutscheine
Der Zuschuss darf nicht als Barzuschuss ausgegeben werden. Um von dem Steuervorteil zu profitieren, muss dies zweckgebunden passieren.
Es können Essensmarken aus Papier ausgegeben, Plastikkarten benutzt oder eine digitale App eingesetzt werden.
Eine Gegenüberstellung finden Sie unter “Papiergutscheine oder digitale Lösung”
Zudem muss der Zuschuss eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein, im Gegensatz zu einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (zB auf Grund eines Kollektivvertrages).
Essensgutscheine sind ein unwiderruflicher Zuschuss. So können Sie nicht im Nachhinein zurückgezogen werden.
(Vergleiche dazu LStR 2002, Rz. 95a und 95b)
Wer: Arbeitnehmer:innen
Die steuerfreien Essensmarken dürfen an Arbeitnehmer:innen ausgegeben werden. Dabei ist es unerheblich, ob Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet wird. Selbstständig Erwerbstätige können den steuerfreien Essenszuschuss nicht nutzen.
Sie können Essensgutscheine beispielsweise statt einer Lohnerhöhung nutzen.
Die Essensgutscheine dürfen sowohl für alle Mitarbeiter:innen, als auch für einzelne Personen oder Gruppen eingesetzt werden. Auch unterschiedliche Beträge sind erlaubt. Der Abzug ausgegebener Essensmarken vom Lohn ist in Österreich nicht erlaubt.
Was: Mahlzeiten
Der Zuschuss gilt für eine Verköstigung am Arbeitsplatz. Dabei ist die Uhrzeit unerheblich und es ist von einer “Mahlzeit” die Rede, die laut gängigen Definitionen sowohl Speisen, als auch Getränke umfasst.
(Vergleiche dazu LStR 2002, Rz. 93)
Formular L16 – Gutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b am Jahreslohnzettel
Seit 2026 ist am Jahreslohnzettel L16 auch der steuerfreie Essenszschuss anzuführen. Mit einer digitalen Lösung zur Abwicklung vom Essenszuschuss kann dieser Wert je Mitarbeitendem ganz einfach abgerufen werden. Mehr zu dem neuen Feld am Lohnzettel finden Sie in unserem Artikel zum Essenszuschuss am Formular L16.
Papiergutscheine oder digitale Lösung
| System | Anbieter | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|---|
| Papier Essensmarken | Selbstgemacht | etabliert | hoher Verwaltungsaufwand |
| Essenskarten (virtuell oder Plastik) | Pluxee®, Edenred® | digital | eingeschränkte Akzeptanz |
| App-Lösung | Mittagsmarken® | flexibel, überall nutzbar | Smartphone notwendig |
Viele kennen noch Essensmarken in Papierform. Seit 2018 sind jedoch auch digitale App-Lösungen für den Essenszuschuss in Österreich erlaubt. Dabei liegen die Vorteile einer App-Lösung auf der Hand:
- Kein manueller Aufwand zur Erstellung und Verteilung der Marken
- Abrechnung der Marken in wenigen Minuten pro Monat durch einfachen Import
- Die digitalen Essensbons sind grundsätzlich (bei einer App-Lösung) in allen Lokalen, Bäckereien und Supermärkten nutzbar. Es sind also keine Vertragspartner notwendig.
- Zuschüsse stets im Blick: Mit automatischen Ablaufdaten gibt es keine alten Marken die noch in Schubladen gesammelt werden und eventuell nötige Rückstellungen nach sich ziehen könnten.
- Automatisiertes Sicherstellen der rechtlichen Anforderungen
- Flexible Einstellungsmöglichkeiten
- Immer dabei: Kein Vergessen von Essensmarken, die Geldbörse bleibt schlank
- Deutlich geringere Kosten
- Positionierung als moderner und digitaler Arbeitgeber
Mehr zu unserer digitalen Essenszuschuss-Lösung findet man unter Essensmarken App und unter Arbeitgeber-Portal.
Essenszuschuss, Essensmarken oder Essensgutscheine – was ist gemeint?
Die Begriffe Essenszuschuss, Essensmarken und Essensgutscheine werden in Österreich meist synonym verwendet. Gemeint ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, mit der Mitarbeitende beim Mittagessen unterstützt werden. In der Praxis erfolgt dies häufig über Gutscheine, Karten oder digitale Lösungen.

Essenszuschuss im Home Office 2026
Digitale Essensmarken sind eine ideale Lösung, um Mitarbeitern auch während der Home Office-Tage eine Unterstützung für das Mittagessen zu bieten. Beispielsweise um die zuhause nicht zur Verfügung stehende Kantine auszugleichen, einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen oder den Stress der Essenszubereitung zu vermeiden.
Lieferung und Abholung für Essensmarken erlaubt
Seitens des Bundesministerium für Finanzen wurde zur COVID-19-Krise 2020 und 2021 die Lieferung oder Abholung von Speisen erlaubt. (LStR 2002, Rz. 96).
Auch für die Zeit ab dem Jahr 2022 wurde eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen und umgesetzt. Dabei wurde, das zu Grunde liegende Gesetz § 3 Abs. 1 Z 17 EStG verändert, sodass Abholung und Lieferservice auch über die Pandemie hinaus steuerfrei bleiben. Der Text lautet wie folgt:
„Von der Einkommensteuer sind befreit: […] Bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.“
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG, b) Gutscheine
Oder auch: Mit Essensgutscheinen zurück ins Büro
Andererseits kann man Essensmarken auch so einsetzen, dass die Anwesenheit im Büro attraktiviert wird. Dazu können beispielsweise Essensgutscheine nur für Büroarbeitstage ausgegeben werden.
Mehr zum Thema Essenszuschuss im Home Office haben wir in einem eigenen Artikel zusammengefasst.
FAQ: Häufige Fragen zum Essenszuschuss
Grundlagen
Ein Essenszuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, mit der Mitarbeitende beim Mittagessen unterstützt werden. In Österreich kann dieser Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden.
Arbeitgeber können bis zu 8 € pro Arbeitstag steuerfrei für Mahlzeiten in Gaststätten bezuschussen. Für Lebensmittel wie Supermarkt oder Bäckerei gilt eine Grenze von 2 € pro Arbeitstag.
Grundsätzlich können alle Mitarbeitenden Essenszuschuss erhalten – auch Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte. Die Anzahl der Zuschüsse richtet sich nach den tatsächlichen Arbeitstagen.
Steuer & rechtliche Fragen
Ja, Essenszuschüsse können in Österreich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Ja. Seit einigen Jahren ist auch die Nutzung im Home Office möglich, etwa durch Lieferung oder Abholung von Speisen aus Restaurants. Mehr dazu unter Essenszuschuss im Home Office
Ja. Essensmarken können gesammelt eingelöst werden, etwa für eine größere Rechnung. Auch eine Einlösung am Wochenende ist möglich. Mehr dazu finden Sie unter Kumulieren von Essensmarken
Während einer Dienstreise wird Essenszuschuss grundsätzlich wie Taggeld behandelt und darf daher normalerweise nicht zusätzlich gewährt werden. Eine Ausnahme gilt für Lebensmittelzuschüsse bis 2 € pro Arbeitstag.
Nein. Der Essenszuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Unternehmen können selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Essensgutscheine oder Essensmarken ausgeben.
Umsetzung
Typische Varianten:
– Papier-Essensmarken
– Essenskarten
– digitale Lösungen (Apps)
Digitale Lösungen reduzieren den Verwaltungsaufwand erheblich.
Ja, jedoch gilt hier ein steuerfreier Zuschuss von maximal 2 € pro Arbeitstag. Dies darf jedoch kumuliert eingelöst werden.
Mitarbeitende fotografieren einfach ihre Restaurantrechnung in einer App. Der Zuschuss wird automatisch berechnet und mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausbezahlt.
Essensmarken dürfen grundsätzlich für jeden tatsächlichen Arbeitstag ausgegeben werden. In Österreich können Arbeitgeber bis zu 8 € pro Arbeitstag steuerfrei für Mahlzeiten in Gaststätten bezuschussen.
Bei 20 Arbeitstagen pro Monat entspricht dies beispielsweise einem maximalen steuerfreien Zuschuss von bis zu 160 € pro Monat.
Entscheidend ist jedoch nicht der Monat, sondern die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage der Mitarbeitenden.
Kontaktieren Sie uns für Ihren digitalen Essenszuschuss
Wir betreiben die Mittagsmarken® App. Damit sparen Sie sich die Zettelwirtschaft und wickeln die steuerfreie Essenszulage automatisch und digital ab. Gerne informieren wir Sie über Einsatzmöglichkeiten in Ihrem Unternehen oder Sie probieren es einfach unverbindlich aus!

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